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Allgemeine
Geschäftsbedingungen (zugleich Betriebsordnung) der BWG für
Materialannahme
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Im
Falle des Verzugs berechnet BWG Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweils gültigen
Basiszins. Das Recht einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, wird
hierdurch nicht berührt.
Leistungsbestimmungen
des VP sind BWG gegenüber unwirksam. Alle
Zahlungen werden gem. §§ 367 Abs. 1, 366 Abs. 2 BGB verrechnet.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung
und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und
Diskontspesen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn BWG über
den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks und Wechsel gilt die Zahlung
erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst ist.
Kommt VP seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst, oder stellt VP seine Zahlungen ein, oder werden BWG andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des VP in Frage stellen, so ist die dann noch offene gesamte (Rest-) Schuld sofort fällig, auch wenn BWG Schecks oder Wechsel angenommen oder sonstige Stundungen gewährt hat. BWG ist in diesem Falle außerdem berechtigt, die Annahme weiterer RC-Rohmaterialien von Vorauskasse abhängig zu machen.
VP kann gegenüber BWG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht VP nur zu, wenn es aus dem selben Vertragsverhältnis abgeleitet wird.
6.
Haftung
VP haftet für alle Schäden die er und/oder sein Verrichtungs-/Erfüllungsgehilfen,
unabhängig vom Verschuldensgrad, verursacht hat. Er verzichtet auf die
Entlastungsmöglichkeit gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB; diesen Verzicht
nimmt BWG hiermit an.
Für Reifenschäden übernimmt BWG keine Haftung. Im Übrigen ist die Haftung der BWG gegenüber VP auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Das Betreten und Befahren der Betriebsgelände der BWG geschieht auf eigene Gefahr des VP.
7.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für die zwischen BWG und VP bestehenden Rechtsbeziehungen gilt
ausschließlich Deutsches Recht, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch
unter Ausschluss der Bestimmungen des einheitlichen UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort für die Annahme der RC-Rohmaterialien ist, wenn VP Vollkaufmann ist, der Sitz unseres jeweiligen RC-Platzes, Erfüllungsort für die Zahlung ist in diesen Fällen Baden-Baden.
Gerichtsstand für alle sich auf dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist, wenn VP Vollkaufmann ist, Baden-Baden. BWG ist jedoch berechtigt, VP auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
8.
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam
sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren oder sollte sich in
diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene
Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten
kommt, was die Vertragspartner gewollt haben würden, wenn sie den Punkt
bedacht hätten.
Durch eine vom Vertragstext abweichende Übung werden keine Rechte und Pflichten begründet.
Sollte eine in diesem Vertrag getroffene Regelung nicht durchgeführt werden, so bleibt sie dennoch in Kraft.
Stand 01.01.2006
Der Verkauf von Recyclingbaustoffen erfolgt ausschließlich über unseren Vertriebspartner OHU. Soweit BWG im Rahmen der Ab- holung und Lieferung dieser Baustoffe tätig ist, handelt sie in Vertretung und Auftrag der OHU.
Verwaltung:
Nelkenstraße 14
76532 Baden-Baden
Tel.: 07221 / 3 73 23-0
Fax: 07221 / 3 73 23-99
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Recyclingplätze
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Deponien
