Allgemeine Geschäftsbedingungen (zugleich Betriebsordnung) der BWG für Materialannahme

1. Vertragsabschluss/Inhalt

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in allen Rechtsgeschäften mit unserem Vertragspartner (später VP genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt sein sollten. Unter Vertragspartner ist jeder zu verstehen, der mit BWG in Geschäftsbeziehung tritt. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsbedingungen des VP gelten BWG gegenüber nicht. Das trifft auch dann zu, wenn wir unter Bezugnahme auf dessen Allgemeine Vertragsbedingungen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.

VP versichert, dass er Eigentümer des angelieferten RC-Rohmaterials und in seiner Verfügungsberechtigung hierüber nicht beschränkt ist, d.h. es bestehen auch keine Rechte Dritter daran.

Der Vertragsabschluss kommt durch unsere Auftragsbestätigung zu Stande, spätestens mit dem Abladen des angelieferten RC-Rohmaterials, sofern dies mit unserer vorbehaltlosen Genehmigung geschehen ist.

2. Materialannahme

BWG nimmt felsigen, nicht bindigen Aushub, Straßenaufbruch, unbewehrten und schwachbewehrten Beton, Rand- und Pflastersteine sowie steinigen Bauschutt an. Die Anlieferung darf nur zu den betrieblichen Öffnungszeiten der einzelnen RC-Plätze erfolgen.

Die angelieferten RC-Rohmaterialien gehen, sofern die Abladung vorbehaltlos und mit Genehmigung der BWG erfolgt und sich im Rahmen der Annahmekontrolle keine Beanstandungen ergeben, in das Eigentum der BWG über. BWG und VP sind sich über den Eigentumswechsel einig. Auf Ziff. 4 Abs. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird verwiesen. Auf dem Betriebsgelände, einschließlich des Abladevorgangs sind ausschließlich die Weisungen des Betriebspersonals zu befolgen.

Vor der Abladung ist VP verpflichtet über seine Person vollständige Angaben hinsichtlich Name und Anschrift, ggf. auch über die Person des Beförderers zu machen, ebenfalls ist das amtliche Kennzeichen des anliefernden Lkw's zu registrieren. VP ist schließlich verpflichtet, vollständige Auskunft über Herkunft und Beschaffenheit des RC-Rohmaterials zu geben. VP oder sein Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfe hat die Angaben auf dem Eingangsschein zu unterschreiben. VP versichert, dass die anliefernde Person von ihm bevollmächtigt ist, die im Rahmen der Annahme erforderlichen Angaben und Erklärungen, für diesen abzugeben.

3. Verunreinigungen

VP versichert, dass die anzuliefernden RC-Rohmaterialien keine schädlichen Verunreinigungen enthalten.

RC-Rohmaterialien können von BWG nur angenommen werden, wenn sie frei von schädlichen Verunreinigungen sind. Verunreinigungen sind Problemstoffe, die in den angelieferten RC-Rohmaterialien enthalten sind, so dass eine Wiederverwendung aus bautechnischer Sicht, oder im Hinblick auf Umweltbeeinträchtigung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.

Als Problemstoffe gelten insbesondere Farb-, Öl-, Fett- oder Treibstoffe, Teer und teerhaltige Stoffe, Kaltentfetter sowie sonstige organische (z.B. polyzyklische oder chlorierte Kohlenwasserstoffe) und anorganische (z.B. Salze, Schwermetalle, Asbest) Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder der Gewässer nachteilig zu verändern. Die angelieferten RC-Rohmaterialien dürfen nicht aus Ausbrüchen von Produktionsstätten chemischer Betriebe, von Kokereien, Stahlwerken oder ähnlichen Industrie-/Gewerbebetrieben stammen.

4. Annahmekontrolle

Grundsätzlich ist BWG berechtigt die Annahme von RC-Rohmaterialien, die nicht eindeutig als recyclingfähig klassifiziert werden können, zu verweigern.

BWG ist berechtigt, sowohl bei der Anlieferung als auch nach der Abkippung vor Ort Kontrollen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Zu diesem Zweck ist BWG berechtigt die Abkippung unter Vorbehalt zu gestatten. Sollte sich herausstellen, dass die angelieferten Stoffe von Beschaffenheit und Herkunft nicht die vorgenannten Bedingungen erfüllen, so kann BWG verlangen, dass VP die Materialien wieder abtransportiert oder sie auf dessen Kosten zurückgeben. In diesen Fällen findet kein Eigentumswechsel statt (vgl. Ziff. 2 Abs. 2).

Werden durch derartige Kontrollmaßnahmen Problemstoffe festgestellt, die eine Rücknahme/Rücklieferung an VP erforderlich machen, trägt dieser die Kosten der Kontrollen. Im Übrigen haftet VP - unabhängig vom Verschulden - für alle Schäden die durch die Anlieferung des vertragswidrigen RC-Rohmaterials entstehen, insbesondere sind von VP die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung und etwa weiter entstehende Folgekosten zu tragen.

5. Zahlungsbedingungen

Die Anlieferung der RC-Rohmaterialien ist kostenpflichtig. Die Kosten werden von BWG VP in Rechnung gestellt. Die Höhe richtet sich nach der Beschaffenheit und Zusammensetzung des RC-Rohmaterials. Maßgebend ist die jeweils gültige Preisliste.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Annahmeentgelte mit der Anlieferung des Materials fällig und sofort nach Rechnungserhalt zu zahlen. Handelt es sich bei VP nicht um einen Endverbraucher, so tritt 30 Tage nach Anlieferung des RC-Rohmaterials (Datum des Eingangsscheines) Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Dessen ungeachtet ist BWG berechtigt, auch zu einem früheren Zeitpunkt zu mahnen. Handelt es sich bei VP um einen Endverbraucher, so gelten hinsichtlich Verzugseintritt die gesetzlichen Bestimmungen.

Im Falle des Verzugs berechnet BWG Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweils gültigen Basiszins. Das Recht einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, wird hierdurch nicht berührt.

Leistungsbestimmungen des VP sind BWG gegenüber unwirksam. Alle Zahlungen werden gem. §§ 367 Abs. 1, 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn BWG über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks und Wechsel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst ist.

Kommt VP seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst, oder stellt VP seine Zahlungen ein, oder werden BWG andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des VP in Frage stellen, so ist die dann noch offene gesamte (Rest-) Schuld sofort fällig, auch wenn BWG Schecks oder Wechsel angenommen oder sonstige Stundungen gewährt hat. BWG ist in diesem Falle außerdem berechtigt, die Annahme weiterer RC-Rohmaterialien von Vorauskasse abhängig zu machen.

VP kann gegenüber BWG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht VP nur zu, wenn es aus dem selben Vertragsverhältnis abgeleitet wird.

6. Haftung

VP haftet für alle Schäden die er und/oder sein Verrichtungs-/Erfüllungsgehilfen, unabhängig vom Verschuldensgrad, verursacht hat. Er verzichtet auf die Entlastungsmöglichkeit gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB; diesen Verzicht nimmt BWG hiermit an.

Für Reifenschäden übernimmt BWG keine Haftung. Im Übrigen ist die Haftung der BWG gegenüber VP auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Das Betreten und Befahren der Betriebsgelände der BWG geschieht auf eigene Gefahr des VP.

7. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für die zwischen BWG und VP bestehenden Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich Deutsches Recht, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch unter Ausschluss der Bestimmungen des einheitlichen UN-Kaufrechts.

Erfüllungsort für die Annahme der RC-Rohmaterialien ist, wenn VP Vollkaufmann ist, der Sitz unseres jeweiligen RC-Platzes, Erfüllungsort für die Zahlung ist in diesen Fällen Baden-Baden.

Gerichtsstand für alle sich auf dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist, wenn VP Vollkaufmann ist, Baden-Baden. BWG ist jedoch berechtigt, VP auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.

8. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

Durch eine vom Vertragstext abweichende Übung werden keine Rechte und Pflichten begründet.

Sollte eine in diesem Vertrag getroffene Regelung nicht durchgeführt werden, so bleibt sie dennoch in Kraft.

Stand 01.01.2006

Der Verkauf von Recyclingbaustoffen erfolgt ausschließlich über unseren Vertriebspartner OHU. Soweit BWG im Rahmen der Ab- holung und Lieferung dieser Baustoffe tätig ist, handelt sie in Vertretung und Auftrag der OHU.

Verwaltung:

Nelkenstraße 14
76532 Baden-Baden

Tel.: 07221 / 3 73 23-0
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